Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auszahlung

(1) Das Monatsentgelt, die Zulagen und die Nebengebühren sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Die Leistungsbelohnung ist am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor dem 15. November, so ist die Leistungsbelohnung in der Höhe des entsprechenden Mindestbelohnungssatzes binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(4) Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Zulagen, die Nebengebühren, die Sonderzahlungen und die Leistungsbelohnung spätestens an den in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.

(5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.