Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
a) bei Verwendungen nach österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und
b) die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. 1 lit. a zweiter Fall und von den Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
(4) Vor der Aufnahme ist eine Strafregisterauskunft nach des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen, sofern dem Dienstverhältnis nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum Land Tirol vorangegangen ist. Soll der Vertragsbedienstete an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder an einer Einrichtung zur Pflege und Betreuung von wehrlosen Personen im Sinn des § 220b Abs. 2 des Strafgesetzbuches verwendet werden, so ist überdies eine Sonderauskunft nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Ein Bewerber, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, hat eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates vorzulegen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; hiervon kann abgesehen werden, wenn er glaubhaft macht, dass eine Vorlage nicht möglich ist.
