*) Amtstitel
(1) Der Landesbeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000
Weitere Inhalte
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).
