Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Verschwiegenheitspflicht

Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ( des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025

Weitere Inhalte

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).