*) Verschwiegenheitspflicht
Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ( des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025
Weitere Inhalte
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).
