(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:
1. die und 61 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005;
2. , 2a bis 2c, , bis 6, , , und 3, , , , , , die Aufhebung des , die bis 20, die Aufhebung des , und 2, , , , die Aufhebung des , , 5, 7 und 8, , , , , und 2, , die Aufhebung der bis 52 und , und mit 1. Jänner 2006;
3. mit 1. Jänner 2007.
(2) In den Jahren 2006, 2007 und 2008 sind alle Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von und 2 nach den Bestimmungen des in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 zu erhöhen.
