Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abfindung von Nebengebührenzulagen

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.