Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.