Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2020

(1) Abweichend von sind im Kalenderjahr 2020 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

1. wenn sie nicht mehr als 1.111 € monatlich betragen, um 3,6 %;

2. wenn sie über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich betragen, um jenen Prozentsatz, der zwischen 3,6 % und 1,8 % linear absinkt und nach folgender Formel zu berechnen ist:

3,6 -

(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.111) * 1,8

1.389

3. wenn sie über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich betragen, um 1,8 %;

4. wenn sie über 5.220 € monatlich betragen, um 94 €.

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach den landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß werden im Kalenderjahr 2020 um 3,6 % erhöht.