Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sachleistungen

Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.