Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen Bedienstete
1. nach den §§ 12i oder 12j L-BG bzw den bis 22b L-VBG teilbeschäftigt sind;
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den oder 8a VKG in Anspruch nehmen;
3. gemäß den , 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG dienstfreigestellt sind, oder
4. gemäß den §§ 15h Abs 1 L-BG oder 41b Abs 1 L-VBG teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,
gebühren ihnen keine pauschalierten, unter bis 4 angeführten Nebengebühren. Laufende solche pauschalierte Nebengebühren erlöschen abweichend von mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 4.
(1a) Bei Beamtinnen und Beamten richtet sich das Gebühren pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach .
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder der Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.
