Anwendungsbereich
(1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:
1. Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegendes Dienstverhältnis begründen;
2. Beamtinnen und Beamte, die aus einem diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen werden;
3. Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 2016 in ein dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, wenn diesem Dienstverhältnis kein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land vorangegangen ist;
4. Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß abgeben.
(2) Dieses Gesetz findet auf Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.
