Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hemmung der Vorrückung

(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1. bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides () an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;

2. bei allen Bediensteten durch die Feststellung, dass die verpflichtend zu absolvierende berufsbegleitende Ausbildung gemäß § 12 Abs 4 L-VBG nicht binnen drei Jahren abgeschlossen worden ist; diese Feststellung erfolgt bei Beamtinnen und Beamten durch rechtskräftigen Bescheid gemäß , bei Vertragsbediensteten durch Dienstgebermitteilung. Von einer Vorrückungshemmung kann bei Vorliegen zwingender wichtiger persönlicher oder dienstlicher Gründe abgesehen werden.

3. bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.