Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Lärmindizes und Bewertungsmethode

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Hiebei gilt:

a) Lday (Tag-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.

b) Levening (Abend-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.

c) Lnight (Nacht-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.

d) Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

a) Tag: 06:00 bis 19:00 Uhr,

b) Abend: 19:00 bis 22:00 Uhr und

c) Nacht: 22:00 bis 06:00 Uhr.

(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden beim Umgebungslärm Straßenverkehr nach der RVS 04.02.11, Ausgabe 1.11.2021, Kapitel 2 bis 4, bestimmt. Demzufolge hat die Berechnung des Schalldruckpegels an den Immissionspunkten unter Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021, zu erfolgen.

(4) Zur Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm sind die in der Anlage festgelegten Methoden heranzuziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2021