Rechtsstellung der Mitglieder, Weisungsfreiheit
(1) Für die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach und d sowie deren Ersatzmitglieder gilt § 49 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2026, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Mitglieder nach und c haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.
(4) Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission gilt , 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2025, sinngemäß.
