Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Organe

1. Unterabschnitt

Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Einrichtung, Bestellung

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.