Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsstellung, Weisungsfreiheit

(1) Für die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin gilt § 49 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2026, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.

(4) Die Landesregierung hat der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.