Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (weitgehend intakte Naturlandschaftsbereiche mit häufigem Wechsel von Kalk- und Silikatgesteinen, die zusammen ein abwechslungsreiches und reizvolles Landschaftsbild ergeben);

2. des Erholungswertes auf Grund des besonderen landschaftlichen Charakters der naturnahen Kulturlandschaft (Almbereiche) und der Naturlandschaftsbereiche oberhalb der Waldgrenze.