Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung

Der Wahlleiter (Stellvertreter) hat bis zur Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte, die der Wahlbehörde obliegen, zu besorgen, insbesondere auch einlangende Eingaben entgegenzunehmen. Über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.