Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschluss der Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse

(1) Die Gemeinden haben spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag die Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse abzuschließen. Dies ist von den Bürgermeisterinnen bzw. den Bürgermeistern auf den Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnissen zu beurkunden.

(2) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und Vertrauenspersonen der Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in die abgeschlossenen Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnisse Einsicht zu nehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2014)