Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung

Gemäß und des Gesetzes werden 35 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, im folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. (Anm: LGBl. Nr. 71/1996)