Geschäftsordnungen
(1) Die Geschäftsordnung für die Landeskammer und die Geschäftsordnung für die Bezirkskammern sind in der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen. Sie haben nähere Bestimmungen zu den bis 16a, bis 22 und zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung der Landesregierung. Sie sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 und gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004
