Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jahresvoranschlag

Die Vollversammlung der Landeskammer hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Dieser Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, zuzumitteln.