Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung der Befragung

(1) Die Befragungsbehörde (Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a) die Summe der Befragungsblätter

b) die Summe der ungültigen Antworten

c) die Summe der gültigen Antworten

d) die Summe der „Ja“-Stimmen

e) die Summe der „Nein“-Stimmen.

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/1991, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 105/2018