Einberufung, Zusammentritt und Beschlußfassung der Vollversammlung
(1) Hinsichtlich der Einberufung, des Zusammentrittes, der Beschlußfassung und der Öffentlichkeit der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der , 11 und 12 sinngemäß.
(2) Die Vollversammlung kann auch vom Präsidenten der Landeskammer einberufen werden.
