Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einberufung, Zusammentritt und Beschlußfassung der Vollversammlung

(1) Hinsichtlich der Einberufung, des Zusammentrittes, der Beschlußfassung und der Öffentlichkeit der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der , 11 und 12 sinngemäß.

(2) Die Vollversammlung kann auch vom Präsidenten der Landeskammer einberufen werden.