Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ungültige Wahlvorschläge

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a) verspätet eingebracht wurden,

b) nicht von der Mindestzahl an Wahlberechtigten nach unterfertigt sind,

c) keine Bezeichnung nach enthalten.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a) darin nicht wählbare Personen enthalten sind,

b) von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach nicht vorliegt,

c) darin Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind.

In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.