Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über einen Berichtigungsantrag nach und hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.
