Konstituierung der Wahlkommissionen
(1) Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.
