Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer

Zusammenarbeit, Landwirtschaftstag

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach , zusammenzuarbeiten.

(2) Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.