2. Abschnitt
Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer
Zusammenarbeit, Landwirtschaftstag
(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach , zusammenzuarbeiten.
(2) Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.
