Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Finanzgebarung

Gebarung der Landwirtschaftskammer

Die Gebarung der Landwirtschaftskammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.