Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wahlkosten

Alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer, alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen. Dies gilt insbesondere auch für das Postentgelt für die Übermittlung der Briefwahlkarte durch den Wähler an die jeweilige Wahlkommission.