Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Den Antrag gem. können stellen

1. physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im genannten Betriebe in Betracht kommt;

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

3. Agrargemeinschaften;

4. Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1. die Antragsteller;

2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung

stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.