Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Hauptstück Schulversuche

*)

(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen die Durchführung von Schulversuchen hinsichtlich Aufbau, Organisationsformen, Schulzeit, Lehrplänen sowie Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten anordnen. Auf die Grundsätze, die auf Grund des ergangen sind, ist Bedacht zu nehmen.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann die Bildungsdirektion die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 bewilligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018