Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elternvereine

Der Schulleiter hat die Bildung und die Tätigkeit eines Elternvereines zu fördern, der satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich ist. Der Elternverein kann dem Schulleiter Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.