Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verständigungspflicht

Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt, hat sich der Schulleiter mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) in Verbindung zu setzen.