6. Abschnitt*) Verhalten in der Schule und im Heim
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
Pflichten der Schüler
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule ( und 3) zu erfüllen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen sowie die Schul- und Hausordnungen zu beachten.
(2) Die Schüler, die in ein der Schule zugehöriges Schülerheim aufgenommen sind, haben die Heimordnung zu beachten.
