VI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt Aufnahme
Aufnahme in die Berufsschule
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule sind
a) die Zugehörigkeit zu dem im bezeichneten Personenkreis sowie
b) die Zugehörigkeit zu dem für die Schule allenfalls festgesetzten Schulsprengel.
(2) Soferne eine entsprechende Vereinbarung des Landes gemäß Art. 15a B-VG mit einem anderen Land besteht, können auch Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften dieses Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.
