Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) Die Privatschule ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen, die mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse einer gleichartigen öffentlichen Schule;

b) an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

c) der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.