Öffentliche Wege.
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Für Wege, die als öffentliche Wege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Öffentliche Wege.
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Für Wege, die als öffentliche Wege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.