Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dauer von Schulveranstaltungen

Schulveranstaltungen können bis zu eintägige oder mehrtägige Veranstaltungen sein. Für die Dauer von Schulveranstaltungen gilt Folgendes:

a) Lehrausgänge: Verwendung einer stundenplanmäßigen Unterrichtszeit im Höchstausmaß von 5 Unterrichtsstunden;

b) Exkursionen, Projekttage oder Projektwochen: bis zu eintägig oder mehrtägig mit höchstens 5 Kalendertagen;

c) Wandertage und Sporttage: bis zu eintägig;

d) Sportwochen: mehrtägig mit höchstens 5 Kalendertagen;

e) sonstige Schulveranstaltungen: bis zu eintägig oder mehrtägig mit höchstens 5 Kalendertagen.