Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Schulordnung

Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen

Die Schüler haben sich rechtzeitig vor Beginn des Unterrichts, von Praktika sowie von Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.