Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung zu

In den Abschlussprüfungszeugnissen sind in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 die von den Schülerinnen und Schülern in den vorangegangenen Schuljahren besuchten alternativen Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, sind diese in einer Beilage zum Abschlussprüfungszeugnis anzuführen.