Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschlusszeugnis für Berufsschulen

(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule (§ 56 Abs 6 des Gesetzes) ist mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlusszeugnis oder in einen Anhang zu diesem Zeugnis ist die von der Schulbehörde verordnete Stundentafel aufzunehmen.

(3) In das Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Sie/Er hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf …………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“