Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung von Prüfungen gemäß § 54 Abs 4 des Gesetzes

(1) Prüfungen gemäß § 54 Abs 4 des Gesetzes bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus einer praktischen Teilprüfung allein.

(2) und Abs. 4 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Wiederholung dieser Prüfung ist nicht zulässig.