Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung

Die äußere Form der Arbeit ist bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mitzuberücksichtigen, in denen die äußere Form der Aufgaben einen wesentlichen Bestandteil eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der darin enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) darstellt.