Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterricht in Schülerinnen- und Schülergruppen und in Kursform

(1) In den folgenden Unterrichtsgegenständen oder Teilen von diesen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht bei Erreichen der jeweils festgelegten Anzahl von Schülerinnen und Schülern (Teilungszahl) anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, soweit das räumlich und personell möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Gruppen möglichst gleich groß ist. Bei parallel geführten Klassen sind klassenübergreifende Teilungen anzustreben.

Unterrichtsgegenstand

Teilungszahl

besondere Festlegungen

Deutsch und Kommunikation

25

 

Lebende Fremdsprache

25

 

Mathematik und Rechnungswesen

25

 

Bewegung und Sport

25

 

Angewandte Informatik

16

in den ersten Klassen dürfen höchstens zwei Gruppen je Klasse geführt werden

Hotel- und Rezeptionstechnik

16

es darf nur die Hälfte der Jahresstunden geteilt werden

Metall- und Holztechnik

16

für das Zeichnen mit CAD-Programmen darf die zweite Klasse für höchstens zwei Stunden pro Woche geteilt werden

Bewegung und Sport (Schifahren, Snowboarden und Schwimmen)

16

 

alle Unterrichtsgegenstände, wenn diese als praktischer Unterricht geführt werden

12

 

(2) In den alternativen Pflichtgegenständen darf die Zahl von sechs Schülerinnen und Schülern je Gruppe nicht unterschritten werden.