Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtverletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies unverzüglich der/dem DienstgeberIn, der/dem DienstnehmerIn und, sofern diese/dieser nicht die/der betroffene DienstnehmerIn ist, auch dieser/diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat schriftlich zur Kenntnis zu bringen.