Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen zur Eignungs- und Einstufungsprüfung

Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer

Zur Durchführung der Prüfungen hat die Schulleitung für die einzelnen Prüfungsgegenstände aus dem Kreis der Lehrpersonen fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer sowie die erforderlichen Beisitzerinnen und Beisitzer zu bestellen.