Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung () vorzubereiten und innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990