Kundmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag () kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990, LGBl. Nr. 76/1998
