Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag () kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990, LGBl. Nr. 76/1998