Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsdauer

(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.

(2) Die Prüfung soll bei der

- schriftlichen und praktischen Teilprüfung nicht länger als 50 Minuten,

- mündlichen Teilprüfung nicht länger als 30 Minuten

dauern.